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   OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17   

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OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17 (https://dejure.org/2017,30365)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17 (https://dejure.org/2017,30365)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. August 2017 - Ausl 301 AR 94/17 (https://dejure.org/2017,30365)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 2 S 2 IRG, § 81 Nr 2 IRG
    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Verhältnismäßigkeit der Auslieferung eines Verfolgten nach Spanien bei geringer Reststrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Stuttgart, 02.12.2004 - 3 Ausl 106/04

    Auslieferung in einen EG-Mitgliedstaat: Auslieferung zur Strafvollstreckung bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17
    Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr. 2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre.
  • OLG Koblenz, 21.07.2009 - 1 AuslA 88/09

    Auslieferungersuchen der Republik Polen zur Strafvollstreckung: Mindestdauer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17
    Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr. 2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre.
  • OLG Köln, 10.06.2005 - Ausl 22/05

    Abwesenheitsurteil; Strafbefehl

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17
    Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr. 2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre.
  • OLG Dresden, 13.07.2015 - Ausl 98/15

    Zulässigkeit der Auslieferung eines Verfolgten an Ungarn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 04.08.2017 - Ausl 301 AR 94/17
    Ausgehend hiervon würde sich zwar insoweit noch kein Auslieferungshindernis aus § 81 Nr. 2 IRG ergeben, da diese Vorschrift - anders als § 3 Abs. 3 Satz 2 IRG - nicht auf den noch offenen Strafrest, sondern allein darauf abstellt, ob die freiheitsentziehende Sanktion, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, mindestens vier Monate beträgt (OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2015, OLG Ausl 98/15; OLG Stuttgart NStZ-RR 2005, 115; OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 - Ausl 22/05-14/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 Ausl A 88/09; Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., IRG § 81 Rn. 3), was vorliegend der Fall wäre.
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